Vortrag der Waffenbehörde vor der Kreisjägerschaft Bonn am 16.04.2025
Ihre Fragen vom 01.07.2025
Sehr geehrter Herr Schorn,
Ihre Fragen im Nachgang zu unserem Vortrag vom 16.04.2025 vor der Kreisjägerschaft Bonn vermag ich wie folgt zu beantworten:
1) Darf ich meine Waffe zum Schüsseltreiben nicht zugriffsbereit, verschlossen und nicht erkennbar im Kofferraum verwahren? Für wie lange?
Gem. Nr. 36.2.15 WaffVwV gilt bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absatz 11 AWaffV, dass sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten müssen. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind. Es ist ratsam, das Fahrzeug während des Schüsseltreibens unter Beobachtung zu halten. Welche Maßnahmen zu treffen sind, kommt auf den jeweiligen Einzelfall an und ist „vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen“, so die WaffVwV. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass ein Zurücklassen der Waffen für mehrere Stunden einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz darstellt und zum Widerruf der Erlaubnisse führen kann (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2013, Az.: 22 K 7560/11).
2) Wie läuft eine Waffenkontrolle in Bonn ab (Uhrzeit, Personen, Termin/unangekündigt)?
- Uhrzeit: Zwischen 06:00 Uhr - 21:00 Uhr möglich, da Waffenkontrollen weder zur „Unzeit“ (21:00 Uhr bis 06:00 Uhr) noch an Sonn- und Feiertagen stattfinden dürfen, (in Anlehnung an die Regelung des § 758a ZPO, BT-Drs. 16/13423, S.71).
- Die Kontrolle wird in der Regel von mindestens zwei Mitarbeitenden der Waffenbehörde sowie einem Polizeivollzugsbeamten durchgeführt. Im Wege der Amtshilfe für die Waffenbehörde ist aber auch eine Kontrolle von einem oder zwei Polizeivollzugsbeamten, ohne Mitarbeitende der Waffenbehörde, denkbar. Da ein hoher Ausbildungsbedarf besteht, können zusätzlich jederzeit ggf. auch Regierungsinspektoranwärter sowie neue Mitarbeitende der Waffenbehörde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle anwesend sein.
-Waffenrechtliche Aufbewahrungskontrollen werden grundsätzlich unangekündigt durchgeführt. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vor-Ort-Kontrollen, dass ein wirksamer Schutz nur erreicht werden kann, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle jederzeit gerechnet werden muss und dadurch die Notwendigkeit sorgfältiger Aufbewahrung jederzeit im Bewusstsein ist (vgl. BT-Drs. 16/13423, S.71).
3) Darf ich die Waffenkontrolle verschieben?
Die Verweigerung der Durchführung der Kontrolle kann als Verstoß gegen die Mitwirkungsverpflichtung aus § 45 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG gewertet werden, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Das Vorliegen eines triftigen Grundes kann aufgrund der Tatsache, dass dies einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, nicht abschließend beantwortet werden. Sollte die Terminkollision unaufschiebbar sein, z.B. wegen eines Arzttermins, einer wichtigen Prüfung oder unverzüglichem Antritt einer Reise, ist dies der Waffenbehörde nachzuweisen und wird überprüft.
4) Darf ich einen Zeugen hinzuziehen, auch wenn dies evtl. länger dauert?
Das Hinzuziehen eines Zeugen ist möglich, § 14 Abs. 4 VwVfG. Eine gesetzliche Frist oder Pflicht wann der Zeuge vor Ort sein muss gibt es nicht. Gleichwohl sollte das Erscheinen des Zeugen innerhalb von 30 Minuten möglich sein, um den Anschein eines missbräuchlichen Benennens von gewünschten Zeugen zur Vermeidung der Aufbewahrungskontrolle auszuschließen. Es empfiehlt sich potentielle Zeugen vorab bereits über die gewünschte Benennung zu informieren.
5) Wird kontrolliert, wo ich den Schlüssel zum Waffenschrank aufbewahre?
Aufgrund der Rechtsprechung des OVG NRW vom 30.08.2023, Az.: 20 A 2384/20, sind Schlüssel zu den Waffentresoren mindestens auf dem gleichen Sicherheitsniveau zu verwahren, welches der Waffentresor als solcher aufweist. Diese Tresore sind, wie die Waffentresore, durch die Waffenbehörde in Augenschein zu nehmen, zwecks Feststellung der notwendigen Zertifizierung.
6) Soll ich im Vorfeld festgestellte „Mängel“ melden (z.B.: Nr. auf der Waffe stimmt nicht mit der Nr. in der WBK überein)? Kann dies trotzdem Folgen für mich haben?
Diese Frage stellt sich insofern nicht, da der ordnungsgemäße Waffenbesitzende grundsätzlich einen Überblick über seine Waffen hat und die Kontrolle der Seriennummer eine naheliegende, ohne nennenswerten Zeit- oder Sachaufwand mögliche Handlung ist, die jedem verantwortungsbewussten Waffenbesitzer ohne weiteres möglich und zumutbar ist. Sofern ein Mangel durch den Waffenbesitzenden festgestellt wird, ist dieser gleichwohl unverzüglich der Waffenbehörde zu melden. In derartigen Sachverhaltskonstellationen wird sodann der Ursprung und die Verantwortlichkeit sowie die Frage erforscht und der Frage nachgegangen, warum der Mangel nicht bereits zuvor erkannt wurde. Ob der Mangel „Folgen“ hat ist insofern eine Frage des Einzelfalls.
7) Wie ist eine abendliche Kontrolle zu bewerten, wenn ich bereits drei Glas Wein getrunken habe?
Sofern Sie vor der Aufbewahrungskontrolle alkoholische Getränke konsumiert haben ist dies den Mitarbeitenden der Waffenbehörde
mitzuteilen. Sodann wird im Einzelfall entschieden wie weiter verfahren wird.
8) Wo und wie transportiere ich mein Jagdmesser bei der Fahrt ins Revier oder bei der Fahrt in die Stadt?
Die Fahrt ins Revier, die Jagd als auch der Rückweg vom Revier stellen ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 42a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 WaffG dar. Das Jagdmesser darf mithin zwar geführt werden. Gleichwohl wird, insbesondere für den Fahrtweg, empfohlen, dass das Messer innerhalb eines geschlossenen Behältnisses transportiert wird, analog zu den Vorschriften zum Transport der Waffen.
Die o.g. Privilegierung des Jägers gilt nur für die in Nummer 8, Unterpunkt 1 genannten Fälle. Bei der Fahrt in die Stadt gibt es kein berechtigtes Interesse. Mithin gelten die allgemeinen Regelungen zum Führen und Transport von Waffen, sowie die besonderen Regelungen der Waffen- und Messertrageverbotszonen.
9) Welche Konsequenzen drohen bei nicht korrektem Transport des Messers?
Der nicht ordnungsgemäße Transport des Jagdmessers stellt einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar (§ 53 WaffG). Hierbei kann eine Geldbuße von bis zu 10.000 € festgesetzt werden. Unabhängig von der Geldbuße kommt ebenso die Einleitung eines Widerrufsverfahrens in Betracht.
10) Habe ich nach einer erfolgten Aufbewahrungskontrolle längere Zeit Ruhe, bevor sich die nächste ankündigt?
Es wird auf die Ausführungen zu Punkt 2, Unterpunkt 3 verwiesen.