Anfrage an das Poli­zei­prä­si­dium Bonn

Vor­trag der Waf­fen­be­hörde vor der Kreis­jä­ger­schaft Bonn am 16.04.2025
Ihre Fra­gen vom 01.07.2025

Sehr geehr­ter Herr Schorn,

Ihre Fra­gen im Nach­gang zu unse­rem Vor­trag vom 16.04.2025 vor der Kreis­jä­ger­schaft Bonn ver­mag ich wie folgt zu beantworten:

1) Darf ich meine Waffe zum Schüs­sel­trei­ben nicht zugriffs­be­reit, ver­schlos­sen und nicht erkenn­bar im Kof­fer­raum ver­wah­ren? Für wie lange?

Gem. Nr. 36.2.15 WaffVwV gilt bei der vor­über­ge­hen­den Auf­be­wah­rung von Waf­fen und Muni­tion nach § 13 Absatz 11 AWaffV, dass sich die erfor­der­li­chen Sicher­heits­vor­keh­run­gen nach der Dauer der Auf­be­wah­rung und der Art und Menge der zu schüt­zen­den Gegen­stände rich­ten müs­sen. Bei einem Trans­port von Waf­fen und Muni­tion in einem Fahr­zeug reicht es bei kurz­fri­sti­gem Ver­las­sen des Fahr­zeu­ges (Ein­nahme des Mit­tag­essens, Tan­ken, Schüs­sel­trei­ben, Ein­käufe etc.) aus, wenn die Waf­fen und die Muni­tion in dem ver­schlos­se­nen Fahr­zeug so auf­be­wahrt wer­den, dass keine unmit­tel­ba­ren Rück­schlüsse auf die Art des Inhal­tes erkenn­bar sind. Es ist rat­sam, das Fahr­zeug wäh­rend des Schüs­sel­trei­bens unter Beob­ach­tung zu hal­ten. Wel­che Maß­nah­men zu tref­fen sind, kommt auf den jewei­li­gen Ein­zel­fall an und ist „vom ver­ant­wor­tungs­be­wuss­ten Waf­fen­be­sit­zer in der jewei­li­gen Situa­tion abzu­wä­gen“, so die WaffVwV. Gleich­wohl wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass ein Zurück­las­sen der Waf­fen für meh­rere Stun­den einen gröb­li­chen Ver­stoß gegen das Waf­fen­ge­setz dar­stellt und zum Wider­ruf der Erlaub­nisse füh­ren kann (vgl. VG Düs­sel­dorf, Urteil vom 10.05.2013, Az.: 22 K 7560/11).

2) Wie läuft eine Waf­fen­kon­trolle in Bonn ab (Uhr­zeit, Per­so­nen, Termin/unangekündigt)?

- Uhr­zeit: Zwi­schen 06:00 Uhr - 21:00 Uhr mög­lich, da Waf­fen­kon­trol­len weder zur „Unzeit“ (21:00 Uhr bis 06:00 Uhr) noch an Sonn- und Fei­er­ta­gen statt­fin­den dür­fen, (in Anleh­nung an die Rege­lung des § 758a ZPO, BT-Drs. 16/13423, S.71).

- Die Kon­trolle wird in der Regel von min­de­stens zwei Mit­ar­bei­ten­den der Waf­fen­be­hörde sowie einem Poli­zei­voll­zugs­be­am­ten durch­ge­führt. Im Wege der Amts­hilfe für die Waf­fen­be­hörde ist aber auch eine Kon­trolle von einem oder zwei Poli­zei­voll­zugs­be­am­ten, ohne Mit­ar­bei­tende der Waf­fen­be­hörde, denk­bar. Da ein hoher Aus­bil­dungs­be­darf besteht, kön­nen zusätz­lich jeder­zeit ggf. auch Regie­rungs­in­spek­tor­an­wär­ter sowie neue Mit­ar­bei­tende der Waf­fen­be­hörde im Rah­men der Vor-Ort-Kon­trolle anwe­send sein. 

-Waf­fen­recht­li­che Auf­be­wah­rungs­kon­trol­len wer­den grund­sätz­lich unan­ge­kün­digt durch­ge­führt. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vor-Ort-Kon­trol­len, dass ein wirk­sa­mer Schutz nur erreicht wer­den kann, wenn mit einer ver­dachts­un­ab­hän­gi­gen Kon­trolle jeder­zeit gerech­net wer­den muss und dadurch die Not­wen­dig­keit sorg­fäl­ti­ger Auf­be­wah­rung jeder­zeit im Bewusst­sein ist (vgl. BT-Drs. 16/13423, S.71).

3) Darf ich die Waf­fen­kon­trolle verschieben?

Die Ver­wei­ge­rung der Durch­füh­rung der Kon­trolle kann als Ver­stoß gegen die Mit­wir­kungs­ver­pflich­tung aus § 45 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG gewer­tet wer­den, sofern kein trif­ti­ger Grund vor­liegt. Das Vor­lie­gen eines trif­ti­gen Grun­des kann auf­grund der Tat­sa­che, dass dies einen unbe­stimm­ten Rechts­be­griff dar­stellt, nicht abschlie­ßend beant­wor­tet wer­den. Sollte die Ter­min­kol­li­sion unauf­schieb­bar sein, z.B. wegen eines Arzt­ter­mins, einer wich­ti­gen Prü­fung oder unver­züg­li­chem Antritt einer Reise, ist dies der Waf­fen­be­hörde nach­zu­wei­sen und wird überprüft.

4) Darf ich einen Zeu­gen hin­zu­zie­hen, auch wenn dies evtl. län­ger dauert?

Das Hin­zu­zie­hen eines Zeu­gen ist mög­lich, § 14 Abs. 4 VwVfG. Eine gesetz­li­che Frist oder Pflicht wann der Zeuge vor Ort sein muss gibt es nicht. Gleich­wohl sollte das Erschei­nen des Zeu­gen inner­halb von 30 Minu­ten mög­lich sein, um den Anschein eines miss­bräuch­li­chen Benen­nens von gewünsch­ten Zeu­gen zur Ver­mei­dung der Auf­be­wah­rungs­kon­trolle aus­zu­schlie­ßen. Es emp­fiehlt sich poten­ti­elle Zeu­gen vorab bereits über die gewünschte Benen­nung zu informieren.

5) Wird kon­trol­liert, wo ich den Schlüs­sel zum Waf­fen­schrank aufbewahre?

Auf­grund der Recht­spre­chung des OVG NRW vom 30.08.2023, Az.: 20 A 2384/20, sind Schlüs­sel zu den Waf­fen­tre­so­ren min­de­stens auf dem glei­chen Sicher­heits­ni­veau zu ver­wah­ren, wel­ches der Waf­fen­tre­sor als sol­cher auf­weist. Diese Tre­sore sind, wie die Waf­fen­tre­sore, durch die Waf­fen­be­hörde in Augen­schein zu neh­men, zwecks Fest­stel­lung der not­wen­di­gen Zertifizierung.

6) Soll ich im Vor­feld fest­ge­stellte „Män­gel“ mel­den (z.B.: Nr. auf der Waffe stimmt nicht mit der Nr. in der WBK über­ein)? Kann dies trotz­dem Fol­gen für mich haben?

Diese Frage stellt sich inso­fern nicht, da der ord­nungs­ge­mäße Waf­fen­be­sit­zende grund­sätz­lich einen Über­blick über seine Waf­fen hat und die Kon­trolle der Seri­en­num­mer eine nahe­lie­gende, ohne nen­nens­wer­ten Zeit- oder Sach­auf­wand mög­li­che Hand­lung ist, die jedem ver­ant­wor­tungs­be­wuss­ten Waf­fen­be­sit­zer ohne wei­te­res mög­lich und zumut­bar ist. Sofern ein Man­gel durch den Waf­fen­be­sit­zen­den fest­ge­stellt wird, ist die­ser gleich­wohl unver­züg­lich der Waf­fen­be­hörde zu mel­den. In der­ar­ti­gen Sach­ver­halts­kon­stel­la­tio­nen wird sodann der Ursprung und die Ver­ant­wort­lich­keit sowie die Frage erforscht und der Frage nach­ge­gan­gen, warum der Man­gel nicht bereits zuvor erkannt wurde. Ob der Man­gel „Fol­gen“ hat ist inso­fern eine Frage des Einzelfalls.

7) Wie ist eine abend­li­che Kon­trolle zu bewer­ten, wenn ich bereits drei Glas Wein getrun­ken habe?

Sofern Sie vor der Auf­be­wah­rungs­kon­trolle alko­ho­li­sche Getränke kon­su­miert haben ist dies den Mit­ar­bei­ten­den der Waffenbehörde 
mit­zu­tei­len. Sodann wird im Ein­zel­fall ent­schie­den wie wei­ter ver­fah­ren wird.

8) Wo und wie trans­por­tiere ich mein Jagd­mes­ser bei der Fahrt ins Revier oder bei der Fahrt in die Stadt?

Die Fahrt ins Revier, die Jagd als auch der Rück­weg vom Revier stel­len ein berech­tig­tes Inter­esse i.S.d. § 42a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 WaffG dar. Das Jagd­mes­ser darf mit­hin zwar geführt wer­den. Gleich­wohl wird, ins­be­son­dere für den Fahrt­weg, emp­foh­len, dass das Mes­ser inner­halb eines geschlos­se­nen Behält­nis­ses trans­por­tiert wird, ana­log zu den Vor­schrif­ten zum Trans­port der Waffen.

Die o.g. Pri­vi­le­gie­rung des Jägers gilt nur für die in Num­mer 8, Unter­punkt 1 genann­ten Fälle. Bei der Fahrt in die Stadt gibt es kein berech­tig­tes Inter­esse. Mit­hin gel­ten die all­ge­mei­nen Rege­lun­gen zum Füh­ren und Trans­port von Waf­fen, sowie die beson­de­ren Rege­lun­gen der Waf­fen- und Messertrageverbotszonen.

9) Wel­che Kon­se­quen­zen dro­hen bei nicht kor­rek­tem Trans­port des Messers?

Der nicht ord­nungs­ge­mäße Trans­port des Jagd­mes­sers stellt einen Ver­stoß gegen das Waf­fen­ge­setz dar (§ 53 WaffG). Hier­bei kann eine Geld­buße von bis zu 10.000 € fest­ge­setzt wer­den. Unab­hän­gig von der Geld­buße kommt ebenso die Ein­lei­tung eines Wider­rufs­ver­fah­rens in Betracht.

10) Habe ich nach einer erfolg­ten Auf­be­wah­rungs­kon­trolle län­gere Zeit Ruhe, bevor sich die näch­ste ankündigt?
Es wird auf die Aus­füh­run­gen zu Punkt 2, Unter­punkt 3 verwiesen.

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